Anlässlich der Loveparade 2008 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund
folgende
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G:
Für den Zeitraum von Samstag, den 19. Juli 2008, 08.00 Uhr bis Sonntag, den 20. Juli 2008, 03.00 Uhr ordnet das Ordnungsamt der Stadt Dortmund folgendes an:
I. 1 Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasgetränkebehältnissen:
Für den og. Zeitraum ist das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebehältnissen in dem unter Ziffer II definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Ver-wendung erworben haben.
I. 2 Verkaufsverbot von Glasgetränkebehältnissen:
Für den og. Zeitraum ist der Verkauf von Glasgetränkebehältnissen in dem unter Ziffer II definier-ten Bereich innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt.
I. 3 Verbot des Ausschankes in Glasgefäßen im Bereich von Außengastronomien:
Für alle Gaststättenbetriebe in dem unter Ziffer II definierten Bereich ergeht folgende Aufla-ge/Anordnung:
Für den og. Zeitraum ist im Bereich von Außengastronomien der Ausschank von bzw. die Abgabe von Getränken in Glasgefäßen untersagt.
II. Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem anliegenden Lageplan entnom-men werden; er umfasst textlich folgende Bereiche:
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• den Bereich der Paradestrecke der Bundesstraße 1 von der Kreuzung Wittekindstraße im
Westen bis in Höhe der Straße Am Knappenberg im Osten
• den Bereich der Abschlusskundgebung auf den Parkplätzen A 3 und A 4 der Westfalenhallen
Dortmund GmbH
Außerdem umfasst er die Zuwegungen zu den zuvor genannten Veranstaltungsflächen in folgenden Grenzen:
Im Süden
• die Trasse der Bahnlinie Dortmund – Schwerte/ Soest der Deutschen Bahn AG (südlich des
Signal-Iduna-Parkes) zwischen Wittekindstraße und Ruhrallee
Im Westen
• Lindemannstraße bis zur Kreuzung Sonnenstraße
• Sonnenstraße bis zur Kreuzung Hohe Straße
• Hohe Straße bis zur Kreuzung Hiltropwall/ Stadttheater
• Hiltropwall, Hoher Wall, Königswall bis zum HBF Dortmund
Im Norden
• Königswall bis Kreuzung Bornstraße/ Kuckelke
Im Osten
• Straße Kuckelke, Kleppingstraße, Ruhrallee bis einschließlich Kreuzungsbereich Westfalen-
Damm, vor dort die B 1 nach Osten bis einschließlich U-Bahn-Haltestelle Märkische Straße
III. Androhung von Zwangsmitteln:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird in den Fällen von I.1 das Zwangs-mittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme der mitgeführten Glasbehältnisse und in den Fällen von I.2. und I.3. jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht.
Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht nach § 61 VwVG NRW auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwanghaft anordnen.
IV. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeord-net, mit der Folge, dass eine evtl. eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
V. Bekanntgabe
Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
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Begründung zu I:
In der Zeit vom 18. – 20.07.2008 findet im Stadtgebiet Dortmund die diesjährige Loveparade statt.
Schwerpunkte der Veranstaltung sind der Umzug auf der Paradestrecke ( Bundesstraße 1 zwischen Kreuzung Wittekindstraße und dem Autobahnkreuz B 1 und B 54 ) sowie die Abschlusskundge-bung auf den Parkplätzen A 3 und A 4 der Westfalenhallen Dortmund GmbH am 19.07.2008.
Es ist zu erwarten, dass die Veranstaltung mehr als eine Million Besucher aus dem In- und Ausland anziehen wird.
Erfahrungen mit der Loveparade der Vorjahre in Berlin (bis 2006) und Essen (2007) sowie während der Fußball-WM 2006 in Dortmund haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältnissen bei Großveranstaltungen grundsätzlich mit erheblichen Gefahren verbunden ist.
Aufgrund der enormen Besucheranzahl dieser Großveranstaltung kam es bei den letztjährigen Ver-anstaltungen bedingt durch die zahlreich mitgeführten Glasbehältnisse und der unsachgemäßen Ent-sorgung von Glasgetränkebehältnissen schon in kürzester Zeit zu ganz erheblichen Glasbruch so-wohl im unmittelbaren Veranstaltungsbereich, wie auch auf den Hauptzuwegungen dorthin. Trotz bereitgestellter Glascontainer waren die genutzten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von einem regelrechten „Scherbenmeer“ übersäht. Personenschäden, in erster Linie Schnittverletzungen, und Sachschäden (u. a. Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes) waren die Folge die-ser nicht ordnungsgemäßen Glasentsorgung. So erfolgte der überwiegende Anteil der insgesamt 4.500 Hilfeleistungen bei der Loveparade 2007 in Essen aufgrund von Schnittverletzungen.
Zudem steigert sich durch den vermehrten Alkoholgenuss bei diesen Veranstaltungen erfahrungs-gemäß die Gewaltbereitschaft der Besucher/innen, mit der Folge möglicher, erheblicher Verletzun-gen bei den Betroffenen.
Um diesen Gefahren zu begegnen werden das o.g. Mitführ- und Benutzungsverbot (I.1.) sowie das Verkaufsverbot (I.2.) erlassen.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Durch die Verbote soll sichergestellt werden, dass keine Glasbehältnisse in den Veranstaltungs-bereich und auf den Zu- und Abwegen gelangen. Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glas und Glasbruch in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist.
Auch der Veranstalter der Loveparade ist bestrebt, die Versorgung der Besucher/innen durch die Verwendung anderer Materialien sicherzustellen, um damit zusätzlichen Glasbruch und das Entste-hen der Gefahr zu vermeiden. Allerdings haben die Erfahrungen in Berlin und Essen gezeigt, dass diese Maßnahme allein nicht ausreicht, um den Veranstaltungsbereich sicher zu gestalten, so dass das Mitführverbot ergänzend zu erlassen ist.
Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Glas eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Einsatz alternativer Materialien ( z.B. Kunststoff/ Hartplastik) minimiert werden kann. Diese Ein-schränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten kurzen Zeitraum
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zumutbar und vertretbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Getränkeangebot in diesen Behältnissen in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen hat. Aus ordnungsbehördlicher Sicht kann der oben genannten Gefahr nur durch einen grundsätzlichen Verzicht auf Glasgetränke-behältnisse begegnet werden.
Aus den vg. Gründen ist daher die Untersagung des Mitführens und der Benutzung von Glasgeträn-kebehältnissen im beschriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Gefahren-lage auch als angemessen anzusehen.
Von dem unter Ziffer I.1 angeordneten generellen Mitführungsverbot von Glasgetränkebehältnissen sind lediglich diejenigen Personen auszunehmen, die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließ-lich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Anlieger innerhalb des Verfügungsge-bietes die Möglichkeit, Getränke nach Hause zu bringen.
Hierdurch kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass z.B. infolge wahrheitswidriger Angaben zum häuslichen Gebrauch dennoch unbefugterweise Glasgetränkebehältnisse zum dorti-gen Verbrauch in das Verbotsgebiet gelangen; es ist jedoch zu erwarten, dass der Gebrauch von Glas eine hinreichende Beschränkung erfährt, die ausreicht, den abzuwehrenden Gefahren wirksam zu begegnen.
Um diese Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten und dem Mitführungsverbot einen Sinn zu geben, muss für den genannten Personenkreis jedoch auch der Nachschub von Glasbehält-nissen unterbunden werden. Vor diesem Hintergrund ist ein neben dem Mitführungsverbot auch ein Verkaufsverbot (Ziffer I.2) für die in dem räumlichen Geltungsbereich ansässigen Einzelhändler die logische Konsequenz dazu.
Die Inanspruchnahme der Einzelhändler erfolgt dabei auf der Grundlage des § 19 OBG NRW, wo-nach die Ordnungsbehörde auch Maßnahmen gegen andere Personen richten kann, wenn die Inan-spruchnahme der Verhaltens- oder Zustandsstörer keinen Erfolg versprechen.
Erfahrungen mit der Loveparade in Essen im Jahre 2007 haben gezeigt, dass das bestehende Mit-führungsverbot für Glasbehältnisse im direkten Veranstaltungs- und veranstaltungsnahen Bereich nicht ausgereicht hat, um die zuvor beschriebenen Gefährdungen auszuschließen, da der anliegende Einzelhandel in diesem Bereich weiterhin Getränke in Glasgefäßen in erheblichem Umfang abge-geben hat. Die Einzelhändler konnten dabei über einen entsprechenden Appell, auf Glas zu verzich-ten, nicht hinreichend motiviert werden. Offensichtlich gingen die – überwiegend auswärtigen – Besucher davon aus, dass in den Bereichen, in denen örtliche Einzelhändler Getränke in Glasgefä-ßen anboten, die Mitnahme außerhalb der Geschäfte auch zulässig sei. Insofern wurde ein Anreiz für die Besucher geschaffen, gegen das Mitführungsverbot zu verstoßen.
Das Verkaufsverbot ist geeignet, zu verhindern, dass Glas in den Veranstaltungsbereich gelangt. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar.
Der Verzicht auf Glas stellt zwar eine Einschränkung des Gewerberechtes (Art 12 GG; § 1 GewO) dar. Das Verkaufsverbot ist jedoch auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und umfasst ausschließlich die aus ordnungsbehördlicher Sicht stark betroffenen Bereiche der Veranstaltung und der Hauptzu-wegungen für die Besucher/innen. Durch die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung mit einem mehrwöchigen Vorlauf können sich die betroffenen Einzelhändler rechtzeitig auf den Einsatz alter-nativer Materialien (z.B. Kunststoff/ Hartplastik) einstellen. Organisatorisch und logistisch dürfte es kein Problem darstellen, für den vg. engen Zeitkorridor auf alternative Verpackungen umzustellen,
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zumal nicht der generelle Verkauf alkoholischer Getränke ausgeschlossen ist, sondern nur der Ver-kauf von Getränken in Glasbehältnissen.
Insofern sind die wirtschaftlichen Interessen der Einzelhändler nicht oder nur in geringem Maße beeinträchtigt. Dem gegenüber steht das erhebliche Gefährdungspotential für Besucher/innen der Loveparade sowie auch eines unbeteiligten Personenkreises von Dortmunder Bürger/innen. In Ab-wägung des Grundrechtgedankens auf körperliche Unversehrtheit ist diesen Aspekten im konkreten Fall eine höhere Gewichtung einzuräumen. Den aus der Erfahrung zurückliegender Veranstaltungen zu befürchtenden Gefährdungslagen mit dem Risiko erheblicher Personen- und/oder Sachschäden muss bei der Entscheidung für ein umfassenden Glasverbot Vorrang eingeräumt werden gegenüber den Einzelinteressen an einer uneingeschränkten Gewerbeausübung.
Ergänzend zu dem Mitführ- und Verkaufsverbot wird gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) - vom 05.05.70 (BGBl. I. S. 465) in der zur Zeit gültigen Fassung die Verwendung von Glasbehältnissen in Außengastronomien von Gaststätten durch die unter Punkt I.3. festgelegte Auf-lage/Anordnung untersagt.
Um die oben beschriebenen Gefahren nachhaltig und wirksam zu bekämpfen, ist es zudem erforder-lich, weitere „Glasquellen“ und damit Ursachen für die beschriebenen Gefahrenlagen im definierten örtlichen Verfügungsbereich auszuschließen. So ist es während der Fußball WM 2006 im Bereich der Dortmunder Innenstadt zu einer massiven Gefährdung der Allgemeinheit gekommen, weil in Außengastronomiebereichen zahlreiche Schankgefäße aus Glas zu Bruch gegangen sind. Durch die auf den öffentlichen Verkehrsflächen herumliegenden Scherben waren in gleicher Art und Weise wie zuvor beschrieben erhebliche Gefährdungen des Straßenverkehrs als auch der Gäste festzustel-len. Entsprechende Verbote anlässlich dieser Veranstaltung wurden von den betroffenen Gastrono-men als notwendig erachtet und durchweg beachtet. Dies führte zu einer erheblichen Entspannung der Situation. Gleiches ist daher auch für die Loveparade in Dortmund zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass während des genannten Verfügungszeitraumes ein Großteil der Gäste in Gaststätten aus den Besucher/innen der Loveparade besteht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung - aber auch nach den konkreten Erfahrungen der letzten Loveparadeveranstaltungen in Berlin (bis 2006) und Essen (2007) - ist aufgrund des erwarteten hohem Besucheraufkommens und mit zuneh-menden Alkoholgenuss mit fahrlässigen, aber auch mutwilligen Zerstörungen gläserner Schankge-fäße zu rechnen.
Um den genannten Gefahren zu begegnen ist der Erlass des o.g. Benutzungsverbotes auf der Grund-lage des § 5 GastG erforderlich. Demnach können Gewerbetreibenden, die ein Gaststättengewerbe betreiben, jederzeit Auflagen/Anordnungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile und Gefahren oder Belästigungen für die Anwohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke so-wie der Allgemeinheit erteilt werden.
Das Verbot ist geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glas und Glasbruch in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Ein milderes Mittel zur Beseitigung der beschriebenen Gefahren ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verbot der Benutzung von
Glas lediglich für den Bereich der Außengastronomien und somit dem untergeordneten Betriebsteil der Gaststätten gilt.
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Der Verzicht auf Glas stellt eine Einschränkung des Gewerberechtes (Art 12 GG; § 1 GewO) dar. Das Verwendungsverbot ist jedoch auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und umfasst ausschließlich die Außengastronomien in den aus ordnungsbehördlicher Sicht stark betroffenen Bereichen der Veranstaltung und der Hauptzuwegungen für die Besucher/innen. Durch die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung mit einem mehrwöchigen Vorlauf können sich die betroffenen Gastwirte rechtzeitig auf den Einsatz alternativer Materialien (z.B. Kunststoff/ Hartplastik) einstellen. Organi-satorisch und logistisch dürfte es kein Problem darstellen, für den beschriebenen engen Zeitkorridor auf alternative Ausschankgefäße umzustellen, zumal nicht die generelle Abgabe alkoholischer Ge-tränke ausgeschlossen ist, sondern nur der Ausschank in Glasgetränkebehältnissen.
Die wirtschaftlichen Interessen der Gastwirte sind durch diese Anordnung nicht beeinträchtigt, da ihnen nicht der Ausschank an sich untersagt, sondern lediglich die Wahl der Behältnisse einge-schränkt wird. Es ist nicht erkennbar, dass es durch die Nutzung von Plastik- oder Pappbehältnissen zu Einnahmeverlusten der Gastwirte kommt.
Dem gegenüber steht das erhebliche Gefährdungspotential für Besucher/innen der Loveparade so-wie auch eines unbeteiligten Personenkreises von Dortmunder Bürger/innen. In Abwägung des Grundrechtgedankens auf körperliche Unversehrtheit sind diesen Aspekten im konkreten Fall eine höhere Gewichtung einzuräumen.
Aus den vg. Gründen ist daher die Untersagung der Benutzung von Glasgetränkebehältnissen in Außengastronomien im beschriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Ge-fahrenlage auch als angemessen anzusehen.
Begründung zu II:
Um eine wirkungsvolle Reduzierung von Glasbruchschäden und Schnittverletzungen zu gewährlei-sten, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für die angeordneten Maßnahmen zu Ziffer I.1 bis I.3 über den eigentlichen Veranstaltungsbereich hinaus auch auf Hauptzugangswege und deren Umfeld. Somit besteht die Möglichkeit, frühzeitig den sicheren Zu- und Abgang der Besucher der Loveparade aufrecht zu erhalten.
Die Grenzen des Geltungsbereiches werden unter Berücksichtigung des von den Sicherheitsbehör-den sowie den Verkehrsbetrieben erarbeiteten Verkehrskonzeptes für erforderlich gehalten. So soll z. B. die Hohe Straße als Hauptzuführungsweg zur Paradestrecke dienen. Hierfür wird der fußläufi-ge Verkehr entsprechend gelenkt.
Darüber hinaus ist mit erheblichen Besucheraufkommen am Dortmunder Hauptbahnhof sowie den S-Bahn-Haltepunkten „Möllerbrücke“, „Märkische Straße“ und „Stadthaus“ zu rechnen, da aus-schließlich diese Haltepunkte am Veranstaltungstag für die Besucher der Loveparade geöffnet sein werden. Die anreisenden Besucher werden dann über die Gehwege der Lindemannstraße bzw. Ruhrallee zur Paradestrecke gelenkt.
Aufgrund des bestehenden Wegekonzeptes ist somit im Bereich der Allgemeinverfügung mit einem hohen Andrang an Besucher/innen zu rechnen, die das Veranstaltungsgelände aufsuchen möchten. Diese Hauptzuwegungen befinden sich überwiegend in einem dicht besiedelten Wohngebiet bzw. liegen mitten in der City von Dortmund. Zudem handelt es sich bei den Verkehrswegen um Aus-fallstraßen in Nord/ Süd-Ausrichtung, die von möglichst sämtlichen Gefährdungspotentialen frei-gehalten werden müssen.
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Dabei mussten auch Neben- und Verbindungsstraßen der Hauptzuwegungen in den Verbotsbereich aufgenommen werden, um wirksam den Gefahrenlagen begegnen zu können. Bereits zur WM 2006 und anderen Großveranstaltungen in Dortmund wurden die Bereiche in der City um den Alten Markt von den Besucher/innen stark frequentiert. Durch das Verkehrslenkungskonzept für Fußgän-ger ist deshalb auch zur Loveparade ein hoher Andrang zu erwarten. Zu berücksichtigen ist nämlich das hohe Besucheraufkommen als solches und zusätzlich die Tatsache, dass es sich überwiegend um auswärtige und somit ortsunkundige Veranstaltungsteilnehmer handelt. Das bedeutet, dass auch die Nebenstraßen im gesamten Areal als Zu- und Abwege genutzt werden.
Begründung zu III:
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 55, 59, 60 und 63 des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – in der zur Zeit gültigen Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 57 VwVG NRW Ersatzvornahme, Zwangs-geld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Bei Verstößen gegen das unter Ziffer I.1 verfügte Mitführungsverbot wird auf der Grundlage des
§ 62 VwVG NRW das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht.
Gem. § 58 Abs. 3 VwVG NRW darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Mitführungsverbotes ist es, die Veranstaltungsfläche sowie die Zuwegungen dorthin von Glasgefä-ßen frei zu halten, um die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, dass zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass Glas in den Veranstaltungsbe-reich gelangt und dort benutzt wird. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.
Bei Verstößen gegen das unter Ziffer I.2 verfügte Verkaufsverbot sowie das Benutzungsverbot zu Ziffer I.3 wird auf der Grundlage des § 60 VwVG NRW ein Zwangsgeld von jeweils 3.000,00 € angedroht.
Die Androhung einer Ersatzvornahme in Bezug auf die Anordnungen zu I.2 und I.3 scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Einhaltung des Glasverbotes ausschließlich vom Wil-len des Ordnungspflichtigen abhängt und die damit verbundenen Vorgänge von keinem anderen bewirkt werden können. Da gem. § 58 Abs. 3 VwVG NRW der unmittelbare Zwang nur angewen-det werden darf, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, konnte als Zwangsmittel für Verstöße gegen die Anordnungen zu I.2 und I.3 nur ein Zwangsgeld angedroht werden.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist geeignet, den Willen des Pflichtigen zu beugen. Sie ist auch verhältnismäßig (§ 58 VwVG), weil die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in einem ange-messenen Verhältnis zu seinem Zweck steht.
Eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen braucht nach den Vorgaben des § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG nicht bestimmt zu werden, da im Wege dieser Allgemeinverfügung eine Unterlassung (hier: Unterlassung des Mitführens von Glas, des Verkaufs von Getränken in bzw. des Ausschanks in Glasbehältnissen) erzwungen werden soll.
Begründung zu IV:
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der z.Z. gültigen Fassung. Sie ist zum Schutze der All-gemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmit-telbar vollziehbar ist.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich dar-aus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individual-Schutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
Durch die Vollzugsfolge wird die Versorgung mit Getränken nicht eingeschränkt. Der persönliche Bedarf kann durch die Nutzung von Plastik- oder Pappbehältnissen problemlos gedeckt werden. Wirtschaftliche Einnahmeverluste der Einzelhändler sowie der Gastwirte können durch die Ver-wendung der alternativen Materialien ebenfalls verhindert werden.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vg. Anordnungen und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist gegen den Oberbürgermeister der Stadt Dortmund zu richten und beim Verwaltungs-gericht Gelsenkirchen in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich oder zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragt werden.
Stadt Dortmund
- Ordnungsamt -
Dortmund, 20. Juni 2008
Ortwin Schäfer
Leiter des Ordnungsamtes

Kategorie: Sonstiges



Kommentare (3)

  • Swiety
    Swiety (w) 26.06.2008, 08:54

    alternative wären Plastikflaschen  


  • Meich
    Meich (m) 26.06.2008, 00:17

    ... ein hoch auf die DOSE  


  • Meich
    Meich (m) 26.06.2008, 00:16

    - ZUVIEL TEXT - xD


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