Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brandfit Ltd. in der Fassung vom 19.05.2017



Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 19.05.2017)



Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Brandfit Ltd. (nachfolgend „Brandfit“ oder „Agentur“ genannt), Kronprinzenstr. 5 - 7, 45128 Essen, Deutschland, eine Zweigniederlassung der Brandfit Ltd., 39/40 Calthorpe Road B15 1TS Birmingham, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Marcus Lerche und Herrn Kai Brökelmeier und ihren geschäftlichen Kunden.


§ 1 Geltungsbereich

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB geltend auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme des Angebotes, der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen, selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung für jeden einzelnen Vertrag.


§ 2 Angebot • Vertragsschluss • Angebotsunterlagen

(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Sämtliche von der Agentur abgegebene Angebote sind freibleibend.

(2) Der Kunde kann das Angebot durch Erklärung in Textform annehmen. Befristete Angebote können nur im Laufe der Annahmefrist angenommen werden; anschließend gilt die Annahme als neues Angebot.

(3) Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Arbeiten wie z.B. elektronische Bildbearbeitung und dergleichen bedürfen bis zu maximal € 750 netto nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und können insbesondere mündlich oder per einfacher formloser E-Mail geschlossen werden. Ebenfalls keiner gesonderten Vereinbarung bedürfen Abweichungen der vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschläge bis zu 20 % der vorausgeschätzten Kosten.

(4) Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern wird vom Anbieter nicht akzeptiert.

(5) Die Gegenzeichnung von Angeboten versteht sich als Erklärung der Geschäftsführung des Vertragspartners. Der Kunde ist für den gesetzten Rechtsschein verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenzeichnung ohne Stempelabdruck erfolgt, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist.


§ 3 Vertragsgegenstand / Mitwrikungspflichten

(1) Der Vertragsgegenstand bemisst sich zunächst nach den Regelungen des Angebotes. Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des Vertragsinhaltes.

(2) Brandfit ist berechtigt, Arbeiten, die im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben werden sollen, durch eigene Mitarbeiter (Eigenleistungen) auszuführen und mit dem Kunden abzurechnen.

(3) Der Abschluss aller zur Durchführung des jeweiligen Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Brandfit wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des jeweiligen Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen und die Zahlungen aus dem Budget im Namen des Kunden zu leisten. Die Zahlungsverpflichtungen, die Brandfit im Namen des Kunden eingeht, dürfen den Kostenrahmen um nicht mehr als 20% überschreiten. Soweit Verträge für den Kunden über Fremdleistungen namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich hieraus ergeben.

(4) Der Kunde hat die Agentur unverzüglich mit allen Informationen sowie Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde wird die Agentur von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde trägt deshalb den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

(5) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Datensätze etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.


§ 4 Leistungsänderungen

(1) Änderungswünsche bestehender Verträge sind möglich und in Textform gegenüber der Agentur zu äußern. Die Agentur behält sich die Änderung nach den folgenden Regelungen vor. Gleichfalls wird die Agentur dem Kunden Kenntnis geben, falls eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen, erforderlich erscheint.

(2) Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Die Vertragsparteien werden sich über den Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und ggfls. eine Nachtragsvereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Änderung der Leistungen nicht einverstanden ist.

(3) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(4) Für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonst nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand eines Projekts haftet die Agentur nicht, wenn sich der Kunde über den Vorschlag zur Leistungsänderung durch die Agentur hinweggesetzt hat.

(5) Wünscht der Kunde eine Pausierung des Projektes, so ist Brandfit berechtigt, sämtliche bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Mehraufwand aufgrund der Verschiebung von Terminen zu kommunizieren. Werden sich die Parteien nicht einig, ist die Agentur berechtigt, diejenigen Leistungen, die sie ohne Mitwirkung des Kunden erbringen kann, zu Ende zu führen und abzurechnen.


§ 5 Preise & Zahlungen

(1) Sämtliche Leistungen von Brandfit verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Alle nicht bereits im Angebot aufgeführten und im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden not- wendigen Aufwendungen und Auslagen von Brandfit werden nach Aufwand abgerechnet.

(3) Sofern keine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall getroffen ist, gelten die jeweils üblichen Stunden- und Tagessätze von Brandfit, im Zweifel gelten die Stunden- und Tagessätze als üblich, die bereits in einem anderen Projekt mit dem Kunden Anwendung gefunden haben. Ist das fragliche Projekt das erste Projekt der Parteien, richten sich die Stundensätze im Zweifel nach den veröffentlichten Stundensätzen eines Berufsverbandes für die jeweils in Frage stehende Leistung.

(4) Die Angabe von Kostenrahmen ist, insbesondere bei Buchung von zusätzlichen Fremd- und Drittleistungen unverbindlich. Brandfit wird sich bemühen, realistische Kostenschätzungen abzugeben. Der Kunde wird bei voraussichtlichem Überschreiten von Kostenrahmen so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt.

(5) Kostenüberschreitungen von bis zu 20 % sind vom Kunden zu zahlen. Bei Kostenüberschreitungen über 20 % werden sich die Parteien darüber verständigen, wer die Kostenerhöhung zu verantworten hat. Unabhängig von einer Lösung im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn voraussichtliche Kosten um mehr als 20 % überschritten werden. Das Kündigungsrecht ist binnen 3 Wochen ab Kenntnis der Kostenüberschreitung auszuüben. Dem Kunden stehen aufgrund der Kostenüberschreitung oder der Kündigung keine weitergehenden Ansprüche zu. Der Kunde hat im Falle der Kündigung die Kostenüberschreitung bis 20 % auszugleichen.

(6) Greift Brandfit vereinbarungsgemäß auf Leistungen Dritter zurück, hat Brandfit Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch schließt alle von Brandfit aufgewendeten inländischen und ausländischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. Brandfit ist berechtigt, vom Kunden für die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag für von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste Beträge vereinbart, so ist Brandfit von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.

(7) Gegenüber Ansprüchen von Brandfit ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Brandfit anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn Brandfit bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

(8) Für GEMA-Gebühr, Künstlersozialversicherungs- abgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.

(9) Mit den vertraglich geschuldeten Zahlungen kommt der Kunde durch Fristablauf nach § 284 III BGB sowie nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides oder dann in Verzug, wenn vereinbarte Zahlungstermine überschritten werden. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die geschuldete Vergütung für das Jahr mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. (10) Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vor- zunehmen. (11) Die Agentur ist ferner berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.


§ 6 Haftung

(1) Brandfit haftet nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten, deren Beauftragten oder etwaig eingeschalteten Sponsoren, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Sämtliche derartige Ansprüche stehen dem Kunden als direktem Auftraggeber zu.

(2) Brandfit haftet ohne gesonderte Vereinbarung nicht für den wirtschaftlichen Erfolg eines Vorhabens.

(3) Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht ein Fall zwingender Haftung vorliegt. Diesbezüglich regelt Brandfit seine Haftung wie folgt: Brandfit schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertrags- wesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet Brandfit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Brandfit und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertrags- pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere für den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen. Brandfit wird den Kunden bei Erkennen derartiger Probleme dennoch entsprechend hinweisen. Eine Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn Brandfit trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Leistungen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde Brandfit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(5) Der Kunde haftet für alle von ihm im Wege der Beauftragung oder Vertragsausführung getätigten Aussagen, gelieferte Inhalte, erteilte Freigaben und sonstige Materialien.

(6) Soweit Brandfit in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrage gesetzten Grenzen. Brandfit ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von Brandfit beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Brandfit zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen von Brandfit.

(7) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. das Recht auf Nachbesserung einräumen.


§ 7 Gewährleistung



(1) Erbrachte Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) Im Falle eines Mangels steht der Agentur die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.

(3) Der Kunde wird die Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(5) Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

(6) Die unter dem Punkt „Haftung“ getroffenen Haftungsausschlüsse sind auch im Rahmen der Gewährleistung anwendbar.

(7) Der Kunde akzeptiert bei der Herstellung von Werbemitteln durch die Agentur die übliche Mehr- oder Minderauflage bis zu 10 %. Über etwaige Restmängel informiert die Agentur den Kunden unverzüglich. Soweit der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Restmeldung keine Entscheidung trifft, ist die Agentur berechtigt, die Reste zu vernichten, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen.


§ 8 Kennzeichnung

(1) Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

(2) Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.


§ 9 Urheberrecht

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Agentur eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Leistung erbringt. Die Parteien vereinbaren insoweit, dass sämtliche gestalterischen Leistungen der Agentur (hierzu gehören insbesondere sämtliche Entwürfe, Vorlagen, Zeichnungen, Stories, Claims, Slogans, Texte, Markenbezeichnungen) dem Urheberrecht unterliegen. Diese Regelung ist auch dann gültig, wenn die vom Urheberrechtsgesetz geforderte Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge und Weisungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter begründen keinerlei Miturheberrecht.

(2) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung der vertragsgemäß erstellten Inhalte zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere soweit sich der Zweck aus dem Angebot bzw. dem Vertrag ergibt.

(3) Sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, sämtliche Ideen, Erfahrungen und sonstiges Know-How aus einem Projekt auch für Projekte mit anderen Kunden einzusetzen.


§ 10 Lieferung • Termine

(1) Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mit- wirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Sind von der Agentur Ausführungs- bzw. Fertig- stellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.

(3) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertig- stellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.


§ 11 Leistungsstörung, Rücktritt & Kündigung

(1) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.

(2) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.

(3) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(4) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens der Agentur. Die Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeits- kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(5) Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

(6) Der Kunde kann Dienst- und Werkverträge bis zur vollständigen Erbringung der Leistung im Übrigen jederzeit kündigen. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Auf- wendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist. Die Mindestvergütung in einem solchen Fall der Kündigung beträgt jedoch die Vergütung der schon erbrachten Leistungen zuzüglich 30 % der noch nicht erbrachten Leistungen und 100 % bereits entstandener Fremdkosten.

(7) Wird die Durchführung von Leistungen aus Gründen unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält Brandfit den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Brandfit wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(8) Wird die Leistungserbringung aus Gründen unmöglich, die keiner der beiden Teile zu vertreten hat, so behält Brandfit den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen der Brandfit, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht Brandfit ein dieser Leistung ent- sprechender Honoraranteil zu.

(9) Ist die Kündigung von der Agentur zu vertreten, besteht nur Anspruch auf Vergütung für die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, wenn diese Leistungen für den Vertrags- partner nutzbar sind oder abgenommen wurden. (10) Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.


§ 12 Datenschutz

(1) Geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) – werden von der Agentur in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten. Mitarbeiter werden nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf vom Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwingend notwendig ist.

(2) Brandfit geht davon aus, dass der Kunde verantwortliche Stelle für etwaige Daten ist. Brandfit sichert dem Kunden insoweit Mitwirkung am Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu, geht jedoch davon aus, dass der Kunde derartige Vorgaben macht.


§ 13 Rechtswahl • Gerichtsstand • Sonstiges

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis erreicht wird. Das gleiche gilt für Vertragslücken.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht.